Umsatzsteuerreduzierung und Anzahlungen
Der Koalitionsausschuss hat sich am 3.6.2020 auf ein umfassendes Konjunktur- und Maßnahmenpaket verständigt, das auch viele steuerliche Maßnahmen enthält.
Die prominenteste Maßnahme ist dabei die Senkung der Umsatzsteuer auf 5% bzw. 16% zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020.
Diese befristete Senkung der Umsatzsteuer führt möglicherweise zu einer Stimulierung der Binnennachfrage, auf jeden Fall aber zu erheblichen Verwaltungs-, Abgrenzungs- und Anpassungsproblemen.
In einem ersten Beitrag möchten wir uns mit Anzahlungen beschäftigen.
Bei einem langwierigen Produktionsprozess (Maschinenbau, Werkzeugbau, Hausbau) werden Teilleistungen bzw. Teilzahlungen bereits vor Fertigstellung des Gesamtprojektes abgerechnet.
Im zweiten Halbjahr 2020 sind dabei insgesamt 4 Fallkonstellationen denkbar, aus Vereinfachungsgründen beziehen sich die Ausführungen immer auf den Regelsteuersatz von 19%/ 16%:
Problematisch ist allerdings die Abgrenzung von Leistungen, Teilleistungen und Teilzahlungen.
Was passiert, wenn eine erste Teilzahlung bereits bei Auftragsvergabe fällig werden sollte, eine zweite Teilzahlung im Zeitraum zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erfolgt, während die letzte Abschlusszahlung nach Lieferung des Werkes erst nach dem 01.01.2021 erfolgt?
Hier können wir Ihnen keine pauschale Antwort geben, hier ist insbesondere die vertragliche Gestaltung maßgebend, eine Beurteilung muss im Einzelfall erfolgen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Anzahlung Teilzahlungen auf eine noch zu erbringende Leistung sind, die Umsatzsteuer entsteht erst mit Ausführung einer Leistung, Anzahlungen sichern keinen Steuersatz.
Wann liegt eine abgeschlossene Teilleistung vor, die mir den günstigen Steuersatz sichert?
Damit eine Teilleistung vorliegt, müssen 2 notwendige Bedingungen vorliegen:
Die meisten Verträge über längerfristige Fertigungen sind ähnlich aufgebaut:
Klarstellend kann in der Anzahlungsrechnung der Zusatz „Anzahlung ohne Leistungserbringung“ aufgenommen werden, um klarzustellen, dass der endgültige Steuersatz erst mit der Schlussrechnung definiert wird.
Bedenken Sie bitte, dass diese Lösung bereits in Kürze durch klarstellende BMF Schreiben (liegt im Moment nur als Entwurf vor) bestätigt oder komplett verworfen werden können. Wir werden aber weiterhin die Rechtslage für Sie verfolgen.
Daher stehen Ihnen für Rückfragen Thomas Scharenberg (05222 – 93 42 24) und Ramazan Arslan (05222 – 93 42 29) zur Verfügung.
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